E-Rechnungspflicht: Was Selbstständige und Kleinunternehmer wirklich tun müssen
Rund um die E-Rechnung kursieren zwei Halbwahrheiten: „Seit 2025 muss ich alles elektronisch schreiben" (falsch) und „Als Kleinunternehmer betrifft mich das gar nicht" (auch falsch). Richtig ist: Beim Empfangen ist die Pflicht längst da — beim Versenden kommt sie gestaffelt. Hier steht klar, was im Juli 2026 gilt, was 2027 und 2028 kommt und was du heute erledigen solltest.
Empfangen müssen alle Unternehmen E-Rechnungen — auch Kleinunternehmer.
Versenden: Papier oder PDF im B2B noch erlaubt (mit Zustimmung des Empfängers).
Versand-Pflicht für Betriebe über 800.000 € Vorjahresumsatz; kleinere noch frei.
E-Rechnung im B2B für alle verpflichtend.
① Empfangen: Seit 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können — Kleinunternehmer eingeschlossen.
② Versenden: Im inländischen B2B sind bis 31. Dezember 2026 weiterhin Papier und PDF erlaubt. Ab 1. Januar 2027 müssen Aussteller mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz E-Rechnungen ausstellen, ab 1. Januar 2028 grundsätzlich alle.
③ Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind vom Ausstellen befreit (§ 34a UStDV) — vom Empfangen nicht.
Was ist überhaupt eine E-Rechnung?
Eine E-Rechnung ist kein PDF im Anhang. Sie ist ein strukturierter, maschinenlesbarer Datensatz nach der europäischen Norm EN 16931 — technisch also eine XML-Datei, die eine Buchhaltungssoftware ohne Abtippen einlesen kann.
Das Bundesfinanzministerium nennt in seinen FAQ ausdrücklich die beiden in Deutschland üblichen Formate:
- XRechnung — eine reine XML-Datei (Standard u. a. für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber).
- ZUGFeRD ab Version 2.0.1 — ein PDF/A-3, in das die XML-Datei eingebettet ist. Für dich sieht es aus wie eine normale PDF-Rechnung, die Software des Empfängers liest die Daten trotzdem automatisch aus. Ausgenommen sind laut BMF die Profile MINIMUM und BASIC-WL — die erfüllen die umsatzsteuerlichen Anforderungen nicht.
Die Zeitleiste: was gilt wann?
Seit 1. Januar 2025: Empfangspflicht für alle
Seit Anfang 2025 muss jedes in Deutschland ansässige Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Es gibt dafür keine Übergangsfrist und keine Umsatzgrenze — sie gilt auch für Nebenberufliche, Freiberufler und Kleinunternehmer. Wenn ein Geschäftspartner dir heute eine XRechnung schickt, darfst du sie nicht mit „bitte als PDF" zurückweisen.
Die gute Nachricht: Die Hürde ist niedriger als viele denken. Nach den Erläuterungen des BMF genügt zunächst ein E-Mail-Postfach für den Empfang; ein separates Postfach nur für Rechnungen ist nicht verlangt. Ein teures Portal brauchst du dafür nicht.
Bis 31. Dezember 2026: Papier und PDF weiter erlaubt
Für das Ausstellen gilt im gesamten Jahr 2026 noch die Übergangsregelung: Du darfst im inländischen B2B weiterhin Papier- oder PDF-Rechnungen ausstellen. Für elektronische Formate, die keine E-Rechnung sind (also z. B. das klassische PDF), braucht es allerdings die Zustimmung des Empfängers. Die kann auch stillschweigend erfolgen, etwa indem der Kunde die Rechnung widerspruchslos annimmt und bezahlt.
Ab 1. Januar 2027: Pflicht für größere Aussteller (> 800.000 € Vorjahresumsatz)
Ab 2027 verlängert sich die Übergangsfrist nur noch für Aussteller, deren Vorjahresumsatz (also 2026) 800.000 € nicht übersteigt. Umgekehrt heißt das: Wer 2026 mehr als 800.000 € Gesamtumsatz hatte, muss ab dem 1. Januar 2027 E-Rechnungen ausstellen. Für die allermeisten Solo-Selbstständigen ist das keine Hürde — die Grenze liegt weit über dem, was Einzelkämpfer typischerweise umsetzen.
Ab 1. Januar 2028: Pflicht für alle (mit Ausnahmen)
Ab 2028 endet die Übergangsregelung. Dann sind E-Rechnungen im inländischen B2B grundsätzlich für alle Aussteller verpflichtend — mit den unten genannten Ausnahmen, darunter die dauerhafte Befreiung der Kleinunternehmer. Auch für das EDI-Verfahren läuft die Sonderregelung nach Angaben des BMF bis Ende 2027.
Die Fristen auf einen Blick
| Zeitraum | Empfangen | Ausstellen (inländisches B2B) |
|---|---|---|
| seit 1.1.2025 | Pflicht für alle Unternehmen, auch Kleinunternehmer | E-Rechnung möglich, aber Papier/PDF weiter erlaubt |
| 2026 (aktuell) | Pflicht | Papier/PDF noch erlaubt (PDF mit Zustimmung des Empfängers) |
| ab 1.1.2027 | Pflicht | E-Rechnung Pflicht, wenn Vorjahresumsatz 2026 > 800.000 € — darunter weiter Papier/PDF möglich |
| ab 1.1.2028 | Pflicht | E-Rechnung grundsätzlich Pflicht für alle Aussteller (Ausnahmen s. u.) |
Was gilt für Kleinunternehmer?
Das ist der Punkt, der am häufigsten falsch verstanden wird. Es sind zwei getrennte Fragen:
Empfangen: Hier gibt es keine Kleinunternehmer-Ausnahme. Du musst E-Rechnungen entgegennehmen, lesen und — GoBD-konform — archivieren können.
Zwei Feinheiten dazu:
- Freiwillig geht immer. Du darfst als Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen. Manche Auftraggeber (Konzerne, öffentliche Stellen) bevorzugen das oder verlangen es vertraglich — die Befreiung im Steuerrecht hindert deinen Kunden nicht daran, ein Format zu wünschen.
- Der §-19-Hinweis bleibt Pflicht. Auch auf einer elektronischen Rechnung gehören alle Pflichtangaben und der Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG drauf — und weiterhin kein Umsatzsteuerausweis, auch nicht „0 %". Details dazu im Ratgeber zur Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG.
Wann gilt die Pflicht gar nicht?
Die E-Rechnungspflicht betrifft nur inländische B2B-Umsätze zwischen im Inland ansässigen Unternehmen. Nach den BMF-FAQ ausgenommen sind unter anderem:
- Rechnungen an Privatkunden (B2C) — hier ändert sich für dich nichts.
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto (§ 33 UStDV).
- Fahrausweise (§ 34 UStDV).
- Bestimmte steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG.
- Leistungen von Kleinunternehmern (§ 34a UStDV).
- Leistungen an Nicht-Unternehmer, z. B. nichtunternehmerische Vereine.
Aufbewahrung: was du archivieren musst
Für Rechnungen, die ab dem 1. Januar 2025 ausgestellt oder empfangen wurden, wurde die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre verkürzt (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz). Bei E-Rechnungen kommt eine technische Anforderung dazu: Der strukturierte Teil — also die XML-Datei — muss laut BMF unversehrt in seiner ursprünglichen Form aufbewahrt werden und maschinell auswertbar bleiben.
Was du jetzt konkret tun musst
Für die meisten Solo-Selbstständigen ist die Aufgabe im Juli 2026 überschaubar — es geht um den Empfang, nicht um den Versand:
- Empfangsadresse festlegen und kommunizieren. Ein normales E-Mail-Postfach genügt. Sinnvoll ist eine feste Adresse wie [email protected], die du auf Rechnungen, im Impressum und in Lieferantenportalen hinterlegst.
- Prüfen, ob du eine XML-Rechnung öffnen kannst. Eine XRechnung ist ohne Hilfsmittel kaum lesbar. Es gibt kostenlose Viewer, und praktisch jede Buchhaltungssoftware zeigt sie inzwischen als lesbares Dokument an. Teste das einmal mit einer echten Datei, bevor der erste Kunde fragt.
- Archivierung klären. Originaldatei (XML bzw. das ZUGFeRD-PDF mit eingebettetem XML) unverändert ablegen, acht Jahre, revisionssicher — nicht nur als Ausdruck.
- Deinen Umsatz 2026 im Blick behalten. Er entscheidet, ob dich die Versandpflicht schon zum 1. Januar 2027 trifft (über 800.000 €) oder erst 2028.
- Wenn du kein Kleinunternehmer bist: den Umstieg 2027 einplanen. Nicht auf den letzten Dezember warten — ein Formatwechsel mitten im laufenden Rechnungslauf ist unnötiger Stress. Wie deine Rechnungen inhaltlich aussehen müssen, steht im Ratgeber zu den Pflichtangaben auf der Rechnung; zur laufenden Melderoutine passt der Ratgeber zur Umsatzsteuer-Voranmeldung.
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Was passiert, wenn man es ignoriert?
Panik ist unangebracht, Sorglosigkeit aber auch. Zwei Punkte sind praktisch relevant: Erstens kann eine Rechnung, die ab dem Pflichtzeitpunkt nicht im richtigen Format ausgestellt ist, formell fehlerhaft sein — was beim Empfänger Diskussionen über den Vorsteuerabzug auslösen kann. Zweitens ist das Verweigern des Empfangs kein gangbarer Weg: Der Rechnungsaussteller hat seine Pflicht erfüllt, wenn er dir eine korrekte E-Rechnung zugestellt hat — auch wenn du sie technisch nicht verarbeiten kannst. Konkrete Bußgeld- oder Haftungsfragen gehören in die Hand deines Steuerberaters.
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Zum Rechnungs-Generator →Häufige Fragen
Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen schreiben?
Nein. Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind über § 34a UStDV von der Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung befreit — auch über 2028 hinaus. Du musst E-Rechnungen aber seit dem 1. Januar 2025 empfangen können. Freiwillig ausstellen darfst du selbstverständlich.
Ist eine PDF-Rechnung per E-Mail eine E-Rechnung?
Nein. Ein einfaches PDF gilt seit dem 1. Januar 2025 als „sonstige Rechnung", weil die Daten nicht strukturiert und maschinenlesbar sind. Eine E-Rechnung setzt ein Format nach EN 16931 voraus, etwa XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1 (ohne die Profile MINIMUM und BASIC-WL). Ein ZUGFeRD-PDF sieht aus wie ein PDF, enthält aber zusätzlich die XML-Daten.
Ab wann muss ich E-Rechnungen versenden?
Im inländischen B2B sind bis 31. Dezember 2026 noch Papier- und PDF-Rechnungen erlaubt. Ab 1. Januar 2027 gilt die Pflicht für Aussteller mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz, ab 1. Januar 2028 grundsätzlich für alle — ausgenommen bleiben unter anderem Kleinunternehmer, Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Rechnungen an Privatkunden.
Gilt die E-Rechnungspflicht auch bei Privatkunden?
Nein. Rechnungen an Endverbraucher (B2C) sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Wer überwiegend an Privatkunden verkauft, ist von der Ausstellungspflicht praktisch nicht betroffen — die Empfangspflicht auf der Eingangsseite gilt trotzdem.
Wie lange muss ich eine E-Rechnung aufbewahren?
Für ab dem 1. Januar 2025 ausgestellte oder empfangene Rechnungen gilt eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren. Der strukturierte Teil der E-Rechnung — die XML-Datei — muss dabei unversehrt in seiner ursprünglichen Form und maschinell auswertbar aufbewahrt werden. Ein Ausdruck oder eine umgewandelte PDF-Ansicht reicht nicht.
Was brauche ich technisch, um E-Rechnungen zu empfangen?
Nach den Erläuterungen des Bundesfinanzministeriums genügt zunächst ein E-Mail-Postfach; ein eigenes Postfach nur für Rechnungen ist nicht verlangt. Zum Lesen einer XRechnung brauchst du zusätzlich einen Viewer oder eine Buchhaltungssoftware, außerdem eine Ablage, die die Originaldatei unverändert aufbewahrt.
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