Dauerfristverlängerung 2027: Antrag, Sondervorauszahlung und alle Fristen
Zehn Tage nach Monatsende soll die Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt sein, samt Zahlung. Wer Rechnungen erst am Monatsende schreibt oder Belege einsammeln muss, kommt da schnell ins Schwimmen. Die Dauerfristverlängerung schiebt beides um einen Monat. Hier steht, bis wann du sie für 2027 beantragst, wie die Sondervorauszahlung berechnet wird und warum sie kein Geschenk, aber auch kein verlorenes Geld ist.
Kurz gesagt
Die Dauerfristverlängerung verschiebt Abgabe und Zahlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung um einen Monat (§ 46 UStDV). Monatszahler beantragen sie für 2027 bis zum 10. Februar 2027 und zahlen dafür eine Sondervorauszahlung von 1/11 der Vorauszahlungen des Vorjahres (§ 47 UStDV). Quartalszahler beantragen bis zum 12. April 2027 und zahlen keine Sondervorauszahlung. Der Antrag läuft über ELSTER (Formular USt 1 H) und gilt weiter, bis du ihn zurücknimmst. Monatszahler müssen die Sondervorauszahlung aber jedes Jahr neu anmelden.
Was bringt die Dauerfristverlängerung?
Ohne Verlängerung gilt die 10-Tage-Regel aus § 18 Abs. 1 UStG: Die Voranmeldung für Januar ist bis zum 10. Februar zu übermitteln, und bis dahin muss auch die Zahllast auf dem Konto des Finanzamts sein. Mit Dauerfristverlängerung rückt beides einen Monat nach hinten — Januar ist dann erst am 10. März fällig.
Das Finanzamt muss die Verlängerung gewähren, wenn du sie beantragst. § 46 UStDV sagt „hat … zu verlängern“, ein Ermessen gibt es nicht. Ablehnen oder widerrufen darf das Finanzamt nur, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint, etwa bei Steuerrückständen oder wiederholt verspäteten Zahlungen.
Wer eine Voranmeldung überhaupt abgeben muss und wie oft, steht im Ratgeber Umsatzsteuer-Voranmeldung. Kurz: Kleinunternehmer nach § 19 UStG und Unternehmer mit höchstens 2.000 € Vorjahres-Zahllast brauchen in der Regel keine Voranmeldung — und damit auch keine Dauerfristverlängerung.
Bis wann musst du den Antrag für 2027 stellen?
Nach § 48 Abs. 1 UStDV muss der Antrag spätestens an dem Tag beim Finanzamt sein, an dem die erste Voranmeldung fällig wäre, für die er gelten soll. Für das Jahr 2027 heißt das:
| Du bist 2027 … | Antrag bis | Sondervorauszahlung |
|---|---|---|
| Monatszahler (Vorjahres-Zahllast über 9.000 €) | 10.02.2027 | ja, 1/11, zahlbar bis 10.02.2027 |
| Quartalszahler (2.000 € bis 9.000 €) | 12.04.2027 | nein |
Der 10. April 2027 ist ein Samstag. Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, endet die Frist erst mit dem nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO) — daher der 12. April. Wer den Stichtag verpasst, kann die Verlängerung auch später im Jahr noch beantragen. Sie gilt dann ab der nächsten Voranmeldung, die noch nicht fällig ist, nicht rückwirkend.
Sondervorauszahlung: so rechnest du das Elftel
Monatszahler bekommen die Verlängerung nur unter einer Auflage: Sie zahlen vorab eine Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer des ganzen Jahres. § 47 Abs. 1 UStDV legt die Höhe fest:
Wichtig ist, welche Summe gemeint ist. Laut amtlicher Anleitung zum Antrag zählt die angemeldete Steuer ohne Anrechnung der Sondervorauszahlung. Hattest du 2026 schon eine Dauerfristverlängerung, darfst du die Sondervorauszahlung 2026, die im Dezember verrechnet wurde, also nicht von der Summe abziehen. Ein Beispiel mit angenommenen Zahlen:
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Angemeldete Vorauszahlungen Januar bis Dezember 2026, vor Abzug der Sondervorauszahlung | 22.000 € |
| Sondervorauszahlung 2027 (22.000 € ÷ 11) | 2.000 € |
Den Betrag rechnest du selbst aus und trägst ihn in den Antrag ein (§ 48 Abs. 1 UStDV). Ist er offensichtlich falsch, setzt das Finanzamt ihn fest (§ 48 Abs. 3 UStDV).
Sonderfall: Gründung im Vorjahr oder im laufenden Jahr
- Gründung 2026: Die Vorauszahlungen des Rumpfjahres werden auf ein volles Jahr hochgerechnet; angefangene Monate zählen als volle Monate (§ 47 Abs. 2 UStDV). Wer im Oktober gestartet ist und 3.000 € vorausgezahlt hat, rechnet 3.000 € ÷ 3 × 12 = 12.000 €, die Sondervorauszahlung beträgt dann rund 1.091 €.
- Gründung 2027: Es gibt kein Vorjahr. Grundlage sind die für 2027 zu erwartenden Vorauszahlungen (§ 47 Abs. 3 UStDV) — eine ehrliche Schätzung, keine Wunschzahl.
Für Gründer ist 2027 ein Sonderjahr: Die Aussetzung der Monatspflicht im Gründungs- und Folgejahr läuft Ende 2026 aus. Wer 2026 oder 2027 gegründet hat, ist 2027 nach dem Gesetzeswortlaut Monatszahler und braucht für die Verlängerung deshalb die Sondervorauszahlung. Die Herleitung steht im Ratgeber Umsatzsteuer-Voranmeldung; im Zweifel bestätigt dein Finanzamt, wie oft du melden musst.
Die Summe der Vorauszahlungen auf einen Blick
Für die Sondervorauszahlung brauchst du die Zahllast aller zwölf Monate. Der Steuer- & EÜR-Tracker 2026 führt Umsatzsteuer und Vorsteuer Monat für Monat mit — die Jahressumme steht dann im Februar fertig da, statt aus zwölf ELSTER-Belegen zusammengesucht zu werden.
Zum Steuer- & EÜR-Tracker →Was kostet dich die Sondervorauszahlung wirklich?
Die Sondervorauszahlung wird angerechnet, und zwar in der Voranmeldung für den Dezember (§ 48 Abs. 4 UStDV, Kennzahl 39). Ein danach verbleibender Überschuss wird erstattet oder mit anderen Steuerschulden verrechnet. Verloren ist also nichts.
Trotzdem lohnt ein genauer Blick auf den 10. Februar. An diesem Tag treffen zwei Zahlungen zusammen: die Dezember-Voranmeldung des Vorjahres, in der die alte Sondervorauszahlung abgezogen wird, und die neue Sondervorauszahlung fürs laufende Jahr. Die eine Entlastung wird also sofort durch die nächste Belastung ersetzt. Solange du die Verlängerung nutzt, liegt praktisch dauerhaft rund ein Elftel deiner Jahres-Zahllast zinslos beim Finanzamt. Frei wird dieser Betrag erst in dem Jahr, in dem du die Verlängerung beendest.
Ob das ein guter Tausch ist, hängt von deinem Alltag ab. Wer Monatsrechnungen erst in den letzten Tagen schreibt oder Belege von Kunden abwarten muss, kauft sich mit einem Monatsbetrag Luft und vermeidet Säumniszuschläge. Wer ohnehin laufend bucht und knapp bei Kasse ist, fährt ohne Verlängerung oft besser. Quartalszahler stellen sich diese Frage nicht: Für sie gibt es den Monat Aufschub ohne Gegenleistung.
Alle Fristen 2027 mit Dauerfristverlängerung
Die Termine gelten für Abgabe und Zahlung. Fällt der 10. auf ein Wochenende, gilt der nächste Werktag (§ 108 Abs. 3 AO); berücksichtigt sind die bundesweiten Feiertage.
| Zeitraum 2027 | ohne Verlängerung | mit Verlängerung |
|---|---|---|
| Januar | 10.02.2027 | 10.03.2027 |
| Februar | 10.03.2027 | 12.04.2027 |
| März | 12.04.2027 | 10.05.2027 |
| April | 10.05.2027 | 10.06.2027 |
| Mai | 10.06.2027 | 12.07.2027 |
| Juni | 12.07.2027 | 10.08.2027 |
| Juli | 10.08.2027 | 10.09.2027 |
| August | 10.09.2027 | 11.10.2027 |
| September | 11.10.2027 | 10.11.2027 |
| Oktober | 10.11.2027 | 10.12.2027 |
| November | 10.12.2027 | 10.01.2028 |
| Dezember | 10.01.2028 | 10.02.2028 |
| 1. Quartal | 12.04.2027 | 10.05.2027 |
| 2. Quartal | 12.07.2027 | 10.08.2027 |
| 3. Quartal | 11.10.2027 | 10.11.2027 |
| 4. Quartal | 10.01.2028 | 10.02.2028 |
Bei Überweisungen gilt für die Zahlung zusätzlich eine Schonfrist von drei Tagen, bevor Säumniszuschläge entstehen (§ 240 Abs. 3 AO). Für die Abgabe der Voranmeldung gibt es diese Schonfrist nicht. Wer per Lastschrift zahlt, muss sich um den Zahlungstermin nicht kümmern.
So stellst du den Antrag in ELSTER
- In „Mein ELSTER“ unter Formulare & Leistungen → Alle Formulare → Umsatzsteuer den „Antrag auf Dauerfristverlängerung / Anmeldung der Sondervorauszahlung“ für 2027 öffnen (Formular USt 1 H).
- Als Monatszahler die Summe der Vorauszahlungen 2026 eintragen; die Sondervorauszahlung (1/11) berechnet das Formular mit. Als Quartalszahler bleibt dieser Teil leer.
- Absenden. Eine Bestätigung des Finanzamts bekommst du in der Regel nicht — gilt nichts anderes, ist die Verlängerung gewährt.
- Die Sondervorauszahlung bis zum 10. Februar 2027 überweisen oder per Lastschrift einziehen lassen.
- In der Dezember-Voranmeldung 2027 die festgesetzte Sondervorauszahlung in der dafür vorgesehenen Zeile abziehen.
Papier geht nur noch ausnahmsweise. Der Antrag ist elektronisch zu übermitteln; einen Vordruck lässt das Finanzamt nur zur Vermeidung unbilliger Härten zu (§ 48 Abs. 1 Satz 3 UStDV).
Häufige Fehler
- Sondervorauszahlung nicht neu angemeldet. Die Verlängerung läuft weiter, die Sondervorauszahlung aber muss jedes Jahr bis zum 10. Februar neu berechnet und angemeldet werden.
- Die alte Sondervorauszahlung von der Summe abgezogen. Gerechnet wird mit den Vorauszahlungen ohne Anrechnung der Sondervorauszahlung. Wer abzieht, meldet zu wenig an und bekommt die Differenz vom Finanzamt festgesetzt.
- Die Anrechnung im Dezember vergessen. Dann zahlst du die Dezember-Zahllast voll und bekommst die Sondervorauszahlung erst mit der Jahreserklärung zurück.
- Den Wechsel zum Monatszahler übersehen. Wer 2026 über 9.000 € Zahllast lag, meldet 2027 monatlich. Eine bestehende Verlängerung aus der Quartalszeit trägt dann die Pflicht zur Sondervorauszahlung — fällig bis zum 10. Februar.
- Mit der Verlängerung bei der Zusammenfassenden Meldung rechnen. Sie gilt nur für die Umsatzsteuer-Voranmeldung, nicht für die Zusammenfassende Meldung bei EU-Leistungen und nicht für die Lohnsteuer-Anmeldung.
Häufige Fragen
Muss ich die Dauerfristverlängerung jedes Jahr neu beantragen?
Nein. Die Fristverlängerung gilt weiter, bis du sie zurücknimmst oder das Finanzamt sie widerruft. Monatszahler müssen aber jedes Jahr bis zum 10. Februar die neue Sondervorauszahlung berechnen, anmelden und zahlen (§ 48 Abs. 2 UStDV). Quartalszahler müssen nichts wiederholen.
Bis wann muss die Dauerfristverlängerung für 2027 beantragt werden?
Monatszahler bis zum 10. Februar 2027, zusammen mit der Sondervorauszahlung. Quartalszahler bis zum 12. April 2027, weil der 10. April 2027 ein Samstag ist. Maßgeblich ist der Tag, an dem die erste Voranmeldung fällig wäre, für die die Verlängerung gelten soll (§ 48 Abs. 1 UStDV).
Wie hoch ist die Sondervorauszahlung?
Ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres (§ 47 Abs. 1 UStDV), gerechnet ohne Anrechnung der Sondervorauszahlung des Vorjahres. Bei 22.000 € Vorauszahlungen im Jahr 2026 sind das 2.000 € für 2027. Wer erst im Vorjahr gegründet hat, rechnet die Vorauszahlungen auf ein volles Jahr hoch; wer im laufenden Jahr gründet, schätzt die zu erwartenden Vorauszahlungen.
Bekomme ich die Sondervorauszahlung zurück?
Ja, sie wird in der Voranmeldung für Dezember angerechnet (§ 48 Abs. 4 UStDV). Ein verbleibender Überschuss wird erstattet oder mit anderen Steuerschulden verrechnet. Solange die Verlängerung läuft, zahlst du am selben Tag aber die neue Sondervorauszahlung, sodass rund ein Elftel der Jahres-Zahllast dauerhaft gebunden bleibt.
Müssen Quartalszahler eine Sondervorauszahlung leisten?
Nein. Die Sondervorauszahlung ist nach § 47 Abs. 1 UStDV nur für Unternehmer vorgesehen, die monatlich melden. Quartalszahler bekommen den zusätzlichen Monat ohne Gegenleistung.
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- Umsatzsteuer-Voranmeldung — Grenzen 2026 und 2027, wer monatlich oder vierteljährlich meldet.
- Steuerrücklage berechnen — damit Sondervorauszahlung und Zahllast nicht überraschen.
- Kleinunternehmerregelung — wer gar keine Voranmeldung abgibt.
Wie viel solltest du für Februar zurücklegen?
Am 10. Februar treffen Dezember-Zahllast und neue Sondervorauszahlung zusammen. Der kostenlose Steuerrücklagen-Rechner zeigt, wie viel du monatlich beiseitelegen solltest, damit der Termin dich nicht kalt erwischt.
Zum Steuerrücklagen-Rechner →