Stornorechnung & Rechnungskorrektur
Rechnung mit falschem Betrag rausgeschickt, Auftrag geplatzt, Kunde falsch adressiert? Dann wird die alte Rechnung nicht gelöscht, sondern durch ein neues Dokument aufgehoben oder berichtigt – mit eigener Nummer und klarem Bezug zum Original. Genau das erzeugt dieser Generator. Kostenlos, ohne Anmeldung.
Der Fehler, der teuer wird
Lösche niemals die ursprüngliche Rechnung – und überschreibe sie nicht. Sobald sie das Haus verlassen hat, ist sie Teil deiner fortlaufenden Nummernfolge. Verschwindet sie, entsteht eine Lücke, die in jeder Prüfung auffällt und die gesamte Rechnungsstellung in Zweifel zieht. Der richtige Weg ist immer: Original behalten, neues Dokument dagegensetzen.
| Beschreibung | Menge | Einzelpreis € |
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Damit es beim nächsten Mal gar nicht erst passiert
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Storno oder Korrektur – der Unterschied liegt darin, ob die Rechnung bleibt. Fällt sie ganz weg, hebt eine Stornorechnung sie vollständig auf. War nur ein Betrag oder eine Position falsch, genügt eine Rechnungskorrektur. In beiden Fällen bekommt das neue Dokument eine eigene Nummer aus deiner laufenden Folge und nennt die ursprüngliche Rechnung mit Nummer und Datum.
Warum das Wort „Gutschrift“ hier nicht danebenliegt – aber trotzdem nicht die beste Wahl ist
Im Umsatzsteuerrecht bedeutet Gutschrift etwas ganz anderes als im Alltag: Nach § 14 Abs. 2 UStG ist sie eine Rechnung, die der Leistungsempfänger ausstellt – typisch bei Provisions- und Handelsvertreterabrechnungen. Die Abrechnungslast liegt dort beim Kunden, nicht beim Leistenden.
Daraus ist eine Warnung entstanden, die durch viele Ratgeber geistert: Wer sein Storno „Gutschrift“ nenne, schulde die ausgewiesene Steuer nach § 14c UStG. Das stimmt so nicht. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 25.10.2013 klargestellt, dass die im allgemeinen Sprachgebrauch übliche Bezeichnung einer Stornierung als Gutschrift – die sogenannte kaufmännische Gutschrift – keine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne ist und allein deshalb keine Steuerschuld auslöst.
Trotzdem ist die klare Bezeichnung die bessere: Sie erspart Rückfragen in der Betriebsprüfung und Missverständnisse beim Kunden, dessen Buchhaltung das Dokument einordnen muss. Deshalb heißt es hier Stornorechnung oder Rechnungskorrektur – und nicht Gutschrift.
Was auf das Dokument gehört
Eine Stornorechnung ist selbst eine Rechnung und braucht deshalb dieselben Pflichtangaben nach § 14 UStG wie das Original – dazu zwei Dinge, die nur sie hat:
- Eine eigene, fortlaufende Nummer. Nicht die des Originals, nicht dieselbe mit einem Zusatz. Das Storno ist ein eigener Geschäftsvorfall.
- Den eindeutigen Bezug zur ursprünglichen Rechnung mit Nummer und Datum. Ohne ihn hängt der Beleg in der Luft, und niemand kann die beiden Vorgänge einander zuordnen.
Die Beträge werden negativ ausgewiesen – bei einem vollständigen Storno in voller Höhe, bei einer Korrektur in Höhe der Differenz. Die Umsatzsteuer läuft dabei mit: Wer 19 % ausgewiesen hat, weist sie im Storno ebenfalls aus, nur mit umgekehrtem Vorzeichen. Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG entfällt sie in beiden Dokumenten.
Wann Storno, wann Korrektur?
| Situation | Richtiger Weg |
|---|---|
| Auftrag wurde storniert, Leistung nie erbracht | Stornorechnung über den vollen Betrag |
| Rechnung versehentlich doppelt verschickt | Stornorechnung für die zweite |
| Falscher Empfänger – die Rechnung ging an die falsche Firma | Stornorechnung, danach neue Rechnung an den richtigen Empfänger |
| Betrag zu hoch, Menge falsch, Position zu viel | Rechnungskorrektur über die Differenz |
| Nur ein Tippfehler in Adresse oder Beschreibung, Beträge stimmen | Oft genügt ein Berichtigungsdokument, das den falschen Punkt richtigstellt und die Rechnung im Übrigen bestehen lässt |
Ein praktischer Hinweis zum Empfänger-Fall: Erst stornieren, dann neu stellen. Eine Rechnung „umzuadressieren“, indem man sie einfach nochmal mit anderem Namen verschickt, hinterlässt zwei Rechnungen über dieselbe Leistung – und damit ein Problem, das größer ist als der ursprüngliche Fehler.
Und die Umsatzsteuer, die schon angemeldet ist?
Hast du die Rechnung bereits in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung berücksichtigt, korrigierst du das nicht rückwirkend, sondern im Voranmeldungszeitraum der Berichtigung. Das Storno wirkt also in dem Monat oder Quartal, in dem du es ausstellst. Genauso läuft es beim Kunden mit der Vorsteuer.
Anders liegt der Fall, wenn eine Rechnung von Anfang an fehlerhaft war und nur berichtigt wird: Nach der Rechtsprechung kann eine Rechnungsberichtigung für den Vorsteuerabzug auf den ursprünglichen Zeitpunkt zurückwirken, sofern die erste Rechnung bereits die Kernangaben enthielt. Das ist ein Detail, das sich im Einzelfall entscheidet – und ein guter Grund, größere Korrekturen mit dem Steuerberater abzustimmen.
Was dieses Werkzeug nicht leisten kann
- Es vergibt keine Nummer für dich. Die muss aus deiner laufenden Folge stammen – nur du weißt, welche als Nächstes dran ist.
- Es prüft nicht, ob ein Storno berechtigt ist. Ob die Leistung erbracht wurde, entscheidet der Sachverhalt.
- Es bucht nichts und meldet nichts ans Finanzamt.
- Es kennt deine Voranmeldungen nicht und kann nicht sagen, in welchem Zeitraum die Korrektur zu berücksichtigen ist.
Ausführlich mit allen Fallgruppen: Rechnung stornieren und korrigieren → · Zur Nummernvergabe: Rechnungsnummer richtig vergeben →
Häufige Fragen
Darf ich eine falsche Rechnung einfach löschen?
Nein. Sobald die Rechnung versendet ist, gehört sie zu deiner fortlaufenden Nummernfolge. Sie zu löschen erzeugt eine Lücke, die in einer Prüfung auffällt. Der richtige Weg ist eine Stornorechnung oder eine Rechnungskorrektur mit eigener Nummer und Bezug zum Original.
Braucht die Stornorechnung eine eigene Rechnungsnummer?
Ja. Sie ist ein eigener Geschäftsvorfall und bekommt die nächste Nummer aus deiner laufenden Folge – nicht die des Originals und auch nicht dieselbe mit Zusatz.
Darf ich eine Stornorechnung „Gutschrift“ nennen?
Rechtlich löst das allein keine Steuerschuld nach § 14c UStG aus; das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 25.10.2013 klargestellt, dass die kaufmännische Gutschrift keine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne ist. Empfehlenswert ist die Bezeichnung trotzdem nicht, weil im Umsatzsteuerrecht eine Gutschrift nach § 14 Abs. 2 UStG eine vom Leistungsempfänger ausgestellte Rechnung meint. „Stornorechnung“ oder „Rechnungskorrektur“ vermeidet Missverständnisse.
Wie werden die Beträge ausgewiesen?
Negativ – beim vollständigen Storno in voller Höhe der ursprünglichen Rechnung, bei einer Korrektur in Höhe der Differenz. Die ausgewiesene Umsatzsteuer läuft mit umgekehrtem Vorzeichen mit. Kleinunternehmer nach § 19 UStG weisen in beiden Dokumenten keine Umsatzsteuer aus.
Was passiert mit der bereits gemeldeten Umsatzsteuer?
Die Korrektur wirkt grundsätzlich im Voranmeldungszeitraum der Berichtigung, nicht rückwirkend. Beim Kunden gilt das entsprechend für die Vorsteuer. Bei einer bloßen Rechnungsberichtigung kann für den Vorsteuerabzug eine Rückwirkung in Betracht kommen, wenn die ursprüngliche Rechnung die Kernangaben enthielt – das entscheidet sich im Einzelfall.
Was mache ich, wenn die Rechnung an den falschen Empfänger ging?
Zuerst die falsche Rechnung stornieren, dann eine neue an den richtigen Empfänger stellen. Die Rechnung einfach erneut mit anderem Namen zu verschicken, hinterlässt zwei Rechnungen über dieselbe Leistung.