StartRechner › Stornorechnung

Stornorechnung & Rechnungskorrektur

Rechnung mit falschem Betrag rausgeschickt, Auftrag geplatzt, Kunde falsch adressiert? Dann wird die alte Rechnung nicht gelöscht, sondern durch ein neues Dokument aufgehoben oder berichtigt – mit eigener Nummer und klarem Bezug zum Original. Genau das erzeugt dieser Generator. Kostenlos, ohne Anmeldung.

✓ Storno oder Korrektur ✓ Eigene fortlaufende Nummer ✓ Bezug zum Original ✓ Daten bleiben im Browser

Der Fehler, der teuer wird

Lösche niemals die ursprüngliche Rechnung – und überschreibe sie nicht. Sobald sie das Haus verlassen hat, ist sie Teil deiner fortlaufenden Nummernfolge. Verschwindet sie, entsteht eine Lücke, die in jeder Prüfung auffällt und die gesamte Rechnungsstellung in Zweifel zieht. Der richtige Weg ist immer: Original behalten, neues Dokument dagegensetzen.

Angaben
Deine Eingaben bleiben komplett in deinem Browser – wir sehen, senden und speichern nichts davon (auch die PDF entsteht lokal). Mehr dazu
Dieses Dokument
Bezug: die ursprüngliche Rechnung
Deine Daten
Empfänger
Positionen – die Beträge trägst du positiv ein, der Beleg weist sie negativ aus
BeschreibungMengeEinzelpreis €
Vorschau wird als PDF gedruckt

Damit es beim nächsten Mal gar nicht erst passiert

Der Selbstständigen-Steuer-Kompass enthält geprüfte Rechnungs- und Angebotsvorlagen, den Fristenkalender 2026 und eine Betriebsausgaben-Checkliste. Einmal 19 €, dauerhaft nutzbar.

Zum Steuer-Kompass →

Kurz gesagt

Storno oder Korrektur – der Unterschied liegt darin, ob die Rechnung bleibt. Fällt sie ganz weg, hebt eine Stornorechnung sie vollständig auf. War nur ein Betrag oder eine Position falsch, genügt eine Rechnungskorrektur. In beiden Fällen bekommt das neue Dokument eine eigene Nummer aus deiner laufenden Folge und nennt die ursprüngliche Rechnung mit Nummer und Datum.

Warum das Wort „Gutschrift“ hier nicht danebenliegt – aber trotzdem nicht die beste Wahl ist

Im Umsatzsteuerrecht bedeutet Gutschrift etwas ganz anderes als im Alltag: Nach § 14 Abs. 2 UStG ist sie eine Rechnung, die der Leistungsempfänger ausstellt – typisch bei Provisions- und Handelsvertreterabrechnungen. Die Abrechnungslast liegt dort beim Kunden, nicht beim Leistenden.

Daraus ist eine Warnung entstanden, die durch viele Ratgeber geistert: Wer sein Storno „Gutschrift“ nenne, schulde die ausgewiesene Steuer nach § 14c UStG. Das stimmt so nicht. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 25.10.2013 klargestellt, dass die im allgemeinen Sprachgebrauch übliche Bezeichnung einer Stornierung als Gutschrift – die sogenannte kaufmännische Gutschrift – keine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne ist und allein deshalb keine Steuerschuld auslöst.

Trotzdem ist die klare Bezeichnung die bessere: Sie erspart Rückfragen in der Betriebsprüfung und Missverständnisse beim Kunden, dessen Buchhaltung das Dokument einordnen muss. Deshalb heißt es hier Stornorechnung oder Rechnungskorrektur – und nicht Gutschrift.

Was auf das Dokument gehört

Eine Stornorechnung ist selbst eine Rechnung und braucht deshalb dieselben Pflichtangaben nach § 14 UStG wie das Original – dazu zwei Dinge, die nur sie hat:

  1. Eine eigene, fortlaufende Nummer. Nicht die des Originals, nicht dieselbe mit einem Zusatz. Das Storno ist ein eigener Geschäftsvorfall.
  2. Den eindeutigen Bezug zur ursprünglichen Rechnung mit Nummer und Datum. Ohne ihn hängt der Beleg in der Luft, und niemand kann die beiden Vorgänge einander zuordnen.

Die Beträge werden negativ ausgewiesen – bei einem vollständigen Storno in voller Höhe, bei einer Korrektur in Höhe der Differenz. Die Umsatzsteuer läuft dabei mit: Wer 19 % ausgewiesen hat, weist sie im Storno ebenfalls aus, nur mit umgekehrtem Vorzeichen. Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG entfällt sie in beiden Dokumenten.

Wann Storno, wann Korrektur?

SituationRichtiger Weg
Auftrag wurde storniert, Leistung nie erbrachtStornorechnung über den vollen Betrag
Rechnung versehentlich doppelt verschicktStornorechnung für die zweite
Falscher Empfänger – die Rechnung ging an die falsche FirmaStornorechnung, danach neue Rechnung an den richtigen Empfänger
Betrag zu hoch, Menge falsch, Position zu vielRechnungskorrektur über die Differenz
Nur ein Tippfehler in Adresse oder Beschreibung, Beträge stimmenOft genügt ein Berichtigungsdokument, das den falschen Punkt richtigstellt und die Rechnung im Übrigen bestehen lässt

Ein praktischer Hinweis zum Empfänger-Fall: Erst stornieren, dann neu stellen. Eine Rechnung „umzuadressieren“, indem man sie einfach nochmal mit anderem Namen verschickt, hinterlässt zwei Rechnungen über dieselbe Leistung – und damit ein Problem, das größer ist als der ursprüngliche Fehler.

Und die Umsatzsteuer, die schon angemeldet ist?

Hast du die Rechnung bereits in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung berücksichtigt, korrigierst du das nicht rückwirkend, sondern im Voranmeldungszeitraum der Berichtigung. Das Storno wirkt also in dem Monat oder Quartal, in dem du es ausstellst. Genauso läuft es beim Kunden mit der Vorsteuer.

Anders liegt der Fall, wenn eine Rechnung von Anfang an fehlerhaft war und nur berichtigt wird: Nach der Rechtsprechung kann eine Rechnungsberichtigung für den Vorsteuerabzug auf den ursprünglichen Zeitpunkt zurückwirken, sofern die erste Rechnung bereits die Kernangaben enthielt. Das ist ein Detail, das sich im Einzelfall entscheidet – und ein guter Grund, größere Korrekturen mit dem Steuerberater abzustimmen.

Was dieses Werkzeug nicht leisten kann

Vertiefung im Ratgeber

Ausführlich mit allen Fallgruppen: Rechnung stornieren und korrigieren → · Zur Nummernvergabe: Rechnungsnummer richtig vergeben →

Häufige Fragen

Darf ich eine falsche Rechnung einfach löschen?

Nein. Sobald die Rechnung versendet ist, gehört sie zu deiner fortlaufenden Nummernfolge. Sie zu löschen erzeugt eine Lücke, die in einer Prüfung auffällt. Der richtige Weg ist eine Stornorechnung oder eine Rechnungskorrektur mit eigener Nummer und Bezug zum Original.

Braucht die Stornorechnung eine eigene Rechnungsnummer?

Ja. Sie ist ein eigener Geschäftsvorfall und bekommt die nächste Nummer aus deiner laufenden Folge – nicht die des Originals und auch nicht dieselbe mit Zusatz.

Darf ich eine Stornorechnung „Gutschrift“ nennen?

Rechtlich löst das allein keine Steuerschuld nach § 14c UStG aus; das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 25.10.2013 klargestellt, dass die kaufmännische Gutschrift keine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne ist. Empfehlenswert ist die Bezeichnung trotzdem nicht, weil im Umsatzsteuerrecht eine Gutschrift nach § 14 Abs. 2 UStG eine vom Leistungsempfänger ausgestellte Rechnung meint. „Stornorechnung“ oder „Rechnungskorrektur“ vermeidet Missverständnisse.

Wie werden die Beträge ausgewiesen?

Negativ – beim vollständigen Storno in voller Höhe der ursprünglichen Rechnung, bei einer Korrektur in Höhe der Differenz. Die ausgewiesene Umsatzsteuer läuft mit umgekehrtem Vorzeichen mit. Kleinunternehmer nach § 19 UStG weisen in beiden Dokumenten keine Umsatzsteuer aus.

Was passiert mit der bereits gemeldeten Umsatzsteuer?

Die Korrektur wirkt grundsätzlich im Voranmeldungszeitraum der Berichtigung, nicht rückwirkend. Beim Kunden gilt das entsprechend für die Vorsteuer. Bei einer bloßen Rechnungsberichtigung kann für den Vorsteuerabzug eine Rückwirkung in Betracht kommen, wenn die ursprüngliche Rechnung die Kernangaben enthielt – das entscheidet sich im Einzelfall.

Was mache ich, wenn die Rechnung an den falschen Empfänger ging?

Zuerst die falsche Rechnung stornieren, dann eine neue an den richtigen Empfänger stellen. Die Rechnung einfach erneut mit anderem Namen zu verschicken, hinterlässt zwei Rechnungen über dieselbe Leistung.

Hinweis: Dieser Generator erzeugt eine Dokumentstruktur zur allgemeinen Orientierung. Die Ausführungen zu §§ 14, 14c UStG, zur kaufmännischen Gutschrift und zur zeitlichen Zuordnung von Berichtigungen sind allgemeine Informationen und keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes. Ob im Einzelfall ein Storno, eine Korrektur oder eine bloße Berichtigung richtig ist, in welchem Zeitraum sie zu berücksichtigen ist und ob eine Rückwirkung für den Vorsteuerabzug in Betracht kommt, gehört in die Hand eines Steuerberaters.
Kostenlos

Rechnungen ohne Nacharbeit – hol dir den Steuer-Starter-Kurs

5 kurze E-Mails mit den wichtigsten Steuer- und Rechnungs-Basics für Selbstständige – plus die komplette Steuer-Checkliste 2026. Jederzeit abbestellbar.

Mit der Anmeldung stimmst du dem Erhalt der E-Mails zu (Details in der Datenschutzerklärung).