Arbeitslosenversicherung für Selbstständige: lohnt sie sich?
Wer sich selbstständig macht, fällt aus der Arbeitslosenversicherung heraus — außer, er beantragt aktiv, drinzubleiben. Das geht nach § 28a SGB III, kostet einen festen Monatsbeitrag und hat eine Frist, die viele erst bemerken, wenn sie längst abgelaufen ist. Ob sich das rechnet, hängt an einer Zahl, die die meisten Ratgeber unterschlagen: Das spätere Arbeitslosengeld richtet sich nicht nach deinem Gewinn.
Kurz gesagt
Selbstständige mit mindestens 15 Wochenstunden können sich nach § 28a SGB III freiwillig weiterversichern — aber nur, wenn sie den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit stellen. Voraussetzung ist außerdem, dass sie in den 30 Monaten davor mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig waren oder unmittelbar zuvor Arbeitslosengeld bezogen haben. Der Beitrag ist einkommensunabhängig: 2026 sind es 102,83 € im Monat (2,6 % der Bezugsgröße von 3.955 €), im Gründungsjahr und im Folgejahr die Hälfte. Die Leistung bemisst sich später nach einem fiktiven Arbeitsentgelt je Qualifikationsgruppe (§ 152 SGB III) — hohe Gewinne erhöhen das Arbeitslosengeld also nicht.
Wer darf überhaupt hinein?
Die freiwillige Arbeitslosenversicherung heißt im Gesetz „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“. Sie steht dir offen, wenn beide Bedingungen erfüllt sind:
- Deine Tätigkeit umfasst mindestens 15 Stunden pro Woche. Ein Nebenerwerb unterhalb dieser Grenze reicht nicht — dazu unten mehr, denn die 15 Stunden tauchen später ein zweites Mal auf.
- Du warst vorversichert: in den letzten 30 Monaten vor Aufnahme der Selbstständigkeit mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt — oder du hast unmittelbar davor eine Entgeltersatzleistung wie Arbeitslosengeld bezogen.
Der zweite Punkt trifft klassisch auf zwei Gruppen zu: Angestellte, die kündigen und gründen, und Gründerinnen und Gründer, die aus dem Arbeitslosengeldbezug heraus starten — etwa mit Gründungszuschuss.
Die Drei-Monats-Frist ist der eigentliche Knackpunkt
Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der selbstständigen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit vorliegen. Das ist keine Ordnungsfrist, sondern der einzige Zeitpunkt, zu dem die Tür offensteht.
Warum sie sich danach dauerhaft schließt, ergibt sich aus der Vorversicherungszeit: Sie wird in den 30 Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit gemessen. Wer zwei Jahre selbstständig ist und es sich dann anders überlegt, erfüllt diese Bedingung für diese Tätigkeit nicht mehr — und zwar unabhängig davon, wie gut das Geschäft läuft oder wie gern er zahlen würde.
Was sie 2026 kostet
Der Beitrag hat mit deinem Einkommen nichts zu tun. Er ist ein fester Prozentsatz der Bezugsgröße — einer Rechengröße der Sozialversicherung, die jedes Jahr neu festgesetzt wird. Für 2026 liegt sie bei 3.955 € monatlich, der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung bei 2,6 %. Seit 2026 gilt sie bundesweit einheitlich; die frühere Unterscheidung zwischen alten und neuen Bundesländern ist entfallen.
| Beitrag 2026 | monatlich | pro Jahr |
|---|---|---|
| Regelbeitrag | 102,83 € | 1.233,96 € |
| Gründungsjahr und Folgejahr (halber Beitrag) | 51,42 € | 617,04 € |
Die Ermäßigung gilt im Kalenderjahr der Existenzgründung und im darauffolgenden Kalenderjahr — nicht „zwei Jahre ab Start“. Wer im März 2026 gründet, zahlt bis Ende 2027 den halben Beitrag, also 22 Monate lang. Wer im Dezember 2026 gründet, kommt auf 13 Monate. Der Gründungsmonat ist damit bares Geld wert.
Die entscheidende Zahl: Wonach sich das Arbeitslosengeld bemisst
Hier liegt der Punkt, an dem sich die Entscheidung wirklich aufhängt — und den Vergleichsartikel gern in einem Nebensatz abhandeln. Weil du als Selbstständige oder Selbstständiger kein Arbeitsentgelt beziehst, kann die Agentur für Arbeit deinen tatsächlichen Verdienst nicht zugrunde legen. Sie rechnet stattdessen mit einem fiktiven Arbeitsentgelt nach § 152 SGB III, gestaffelt nach deiner beruflichen Qualifikation:
| Qualifikationsgruppe (§ 152 Abs. 2 SGB III) | Anteil der Bezugsgröße | fiktives Brutto 2026* |
|---|---|---|
| 1 — Hochschul- oder Fachhochschulabschluss | 1/300 pro Tag | 4.746 € / Monat |
| 2 — Fachschule, Meister oder vergleichbar | 1/360 pro Tag | 3.955 € / Monat |
| 3 — abgeschlossene Ausbildung | 1/450 pro Tag | 3.164 € / Monat |
| 4 — ohne abgeschlossene Ausbildung | 1/600 pro Tag | 2.373 € / Monat |
* Gerechnet mit der jährlichen Bezugsgröße 2026 von 47.460 € und 30 Kalendertagen je Monat. Für Gruppe 4 sieht das Gesetz zusätzlich eine Untergrenze vor, die sich am Mindestlohn orientiert.
Daraus wird nicht direkt die Auszahlung. Das Arbeitslosengeld beträgt nach § 149 SGB III 60 % des pauschalierten Nettoentgelts — 67 %, wenn mindestens ein Kind zu berücksichtigen ist. Wie hoch dieses Netto ausfällt, hängt an Steuerklasse, Kirchensteuer und Kinderfreibeträgen.
Warum hier keine Euro-Summe steht
Wir nennen bewusst keinen konkreten Auszahlungsbetrag: Er lässt sich ohne deine Steuerklasse nicht seriös beziffern, und gerundete Beispielwerte aus fremden Ratgebern sind regelmäßig veraltet. Die Bundesagentur für Arbeit stellt dafür ein eigenes Selbstberechnungstool bereit — mit dem fiktiven Bruttoentgelt aus der Tabelle oben hast du den einzigen Wert, den du dafür brauchst.
Zwei Folgerungen, die daraus unmittelbar fallen:
- Ein hoher Gewinn erhöht dein Arbeitslosengeld nicht. Wer 120.000 € im Jahr verdient, bekommt exakt dasselbe wie jemand mit 30.000 € in derselben Qualifikationsgruppe. Für gut verdienende Selbstständige ist die Absicherung damit gemessen am Lebensstandard dünn.
- Umgekehrt kann sie überdurchschnittlich viel wert sein, wenn dein Gewinn niedrig ist und du einen Hochschulabschluss hast — dann liegt das fiktive Entgelt womöglich über dem, was du real erwirtschaftest.
Die 150-Tage-Regel: Wann dein echtes Gehalt doch zählt
Die fiktive Bemessung greift nicht automatisch. Nach § 152 Abs. 1 SGB III kommt sie erst zum Zug, wenn sich innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens kein Zeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt feststellen lässt.
Im Klartext: Wer nach kurzer Selbstständigkeit wieder arbeitslos wird und in den zwei Jahren davor noch lange genug angestellt war, wird nach dem echten früheren Gehalt bemessen — nicht nach der Tabelle. Für frisch Gegründete mit vorher gutem Gehalt ist die Versicherung in den ersten rund zwei Jahren deshalb spürbar mehr wert als danach.
Wie lange gezahlt wird — und was du vorher eingezahlt haben musst
Einen Anspruch bekommst du erst, wenn du die Anwartschaftszeit erfüllst: zwölf Monate im Versicherungspflichtverhältnis innerhalb der Rahmenfrist von 30 Monaten (§§ 142, 143 SGB III). Die freiwilligen Beiträge zählen dabei mit. Wer nach acht Monaten aufgibt, hat acht Monate lang gezahlt und keinen Anspruch.
Die Bezugsdauer richtet sich anschließend nach § 147 Abs. 2 SGB III — nach Versicherungsmonaten und Lebensalter:
| Versicherungsmonate | nach Vollendung des … | Anspruchsdauer |
|---|---|---|
| 12 | — | 6 Monate |
| 16 | — | 8 Monate |
| 20 | — | 10 Monate |
| 24 | — | 12 Monate |
| 30 | 50. Lebensjahres | 15 Monate |
| 36 | 55. Lebensjahres | 18 Monate |
| 48 | 58. Lebensjahres | 24 Monate |
Der Haken, den viele übersehen: Du musst wirklich aufhören
Arbeitslosengeld gibt es nur, wenn du beschäftigungslos bist. Nach § 138 Abs. 3 SGB III schließt eine selbstständige Tätigkeit die Beschäftigungslosigkeit nur dann nicht aus, wenn sie weniger als 15 Stunden pro Woche umfasst. Damit schließt sich der Kreis: Dieselbe 15-Stunden-Grenze, die dich überhaupt erst versicherbar macht, ist die Grenze, unter die du zurück musst, damit gezahlt wird.
Ein schlechtes Quartal, ein weggebrochener Großkunde, ein halbes Jahr Flaute — all das löst nichts aus, solange der Betrieb weiterläuft. Die Versicherung deckt den Ausstieg ab, nicht die Durststrecke. Wer sich gegen schwankende Auftragslage absichern will, braucht dafür eine Rücklage, keine Police.
Kündigen, aussteigen, verlieren
- Kündigen kannst du frühestens nach fünf Jahren, mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats. Der Beitritt bindet dich also faktisch für eine halbe Dekade.
- Automatisch endet die Versicherung, wenn du die Tätigkeit aufgibst, die Regelaltersrente erreichst, Arbeitslosengeld beziehst — oder wenn du mehr als drei Monate mit den Beiträgen im Rückstand bist.
Der letzte Punkt ist tückisch: Ausgerechnet in der Phase, in der es finanziell klemmt, kostet ein Zahlungsstopp den gesamten Versicherungsschutz — und zurück kommt man nicht, weil die Drei-Monats-Frist längst vorbei ist.
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Lohnt sie sich? Eine ehrliche Rechnung
Nimm den typischen Fall: Gründung im März 2026, Beitritt sofort. Bis Ende 2027 läuft der halbe Beitrag, danach der volle. Über fünf Jahre — die Zeit, vor deren Ablauf du ohnehin nicht kündigen kannst — ergibt das mit den Werten von 2026:
| Zeitraum | Monate | Summe |
|---|---|---|
| März 2026 – Dez. 2027 (halber Beitrag) | 22 | 1.131,24 € |
| Jan. 2028 – Feb. 2031 (Regelbeitrag) | 38 | 3.907,54 € |
| Fünf Jahre gesamt | 60 | 5.038,78 € |
Rund 5.000 € — und real etwas mehr, weil die Bezugsgröße jedes Jahr steigt. Dem stehen im Ernstfall sechs Monate Arbeitslosengeld gegenüber, plus Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge, die die Agentur für Arbeit während des Bezugs übernimmt.
Die Frage ist damit nicht „mehr rausbekommen als eingezahlt“, sondern: Wie wahrscheinlich ist in diesen fünf Jahren ein vollständiger Ausstieg aus der Selbstständigkeit? Daran entlang lässt sich die Sache ordnen:
Häufige Fehler
- Die Frist verstreichen lassen. Drei Monate ab Aufnahme der Tätigkeit — danach ist der Zugang für diese Selbstständigkeit dauerhaft zu.
- Vom eigenen Gewinn auf die Leistung schließen. Maßgeblich ist die Qualifikationsgruppe, nicht der Umsatz.
- Auf Auszahlung bei Auftragsflaute hoffen. Gezahlt wird erst unterhalb von 15 Wochenstunden Tätigkeit.
- Zu früh aussteigen. Ohne zwölf Versicherungsmonate in der Rahmenfrist entsteht kein Anspruch — die Beiträge davor sind dann verloren.
- Beiträge schleifen lassen. Mehr als drei Monate Rückstand beenden die Versicherung, und zwar endgültig.
Häufige Fragen
Was kostet die freiwillige Arbeitslosenversicherung 2026?
102,83 € pro Monat. Der Beitrag beträgt 2,6 % der Bezugsgröße, die 2026 bundeseinheitlich bei 3.955 € monatlich liegt. Im Jahr der Existenzgründung und im darauffolgenden Kalenderjahr ist nur der halbe Beitrag fällig, also 51,42 €. Das eigene Einkommen spielt keine Rolle.
Bis wann muss ich den Antrag stellen?
Innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit. Die Frist ist entscheidend, weil die erforderliche Vorversicherungszeit in den 30 Monaten vor Beginn der Tätigkeit gemessen wird — wer später kommt, erfüllt sie für diese Tätigkeit nicht mehr.
Wie hoch ist mein Arbeitslosengeld als Selbstständiger?
Es bemisst sich nach einem fiktiven Arbeitsentgelt gemäß § 152 SGB III, gestaffelt nach Qualifikationsgruppe: 1/300 der Bezugsgröße pro Tag bei Hochschulabschluss, 1/360 bei Meister oder Fachschule, 1/450 bei abgeschlossener Ausbildung, 1/600 ohne Ausbildung. Das Arbeitslosengeld beträgt davon 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, mit Kind 67 Prozent. Der tatsächliche Gewinn aus der Selbstständigkeit ist unerheblich.
Kann ich Arbeitslosengeld beziehen und nebenbei selbstständig bleiben?
Nur eingeschränkt. Nach § 138 Abs. 3 SGB III schließt eine selbstständige Tätigkeit die Beschäftigungslosigkeit nur dann nicht aus, wenn sie weniger als 15 Stunden pro Woche umfasst. Wer den Betrieb in vollem Umfang weiterführt, erhält kein Arbeitslosengeld. Erzieltes Einkommen wird zudem angerechnet.
Ich bin seit Jahren selbstständig — kann ich noch einsteigen?
Für die laufende Tätigkeit in aller Regel nicht. Die Antragsfrist von drei Monaten ab Aufnahme ist abgelaufen, und die Vorversicherungszeit von zwölf Monaten in den 30 Monaten davor lässt sich nachträglich nicht mehr erfüllen. Klären lässt sich der Einzelfall bei der Agentur für Arbeit.
Kann ich die Versicherung wieder kündigen?
Frühestens nach fünf Jahren, mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats. Automatisch endet sie bei Aufgabe der Tätigkeit, mit Erreichen der Regelaltersrente, bei Bezug von Arbeitslosengeld sowie bei einem Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten.
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- Selbstständig machen — der Überblick über alle Schritte, in die diese Entscheidung zeitlich hineingehört.
- Nebenberuflich selbstständig — warum die 15-Stunden-Grenze auch beim Status und in der Krankenversicherung eine Rolle spielt.
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