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Kleinunternehmerregelung im ersten Jahr: immer sinnvoll?

Zuletzt aktualisiert September 2026 · Lesezeit ca. 8 Min.

„Als Gründer nimmst du natürlich die Kleinunternehmerregelung“ — dieser Satz fällt in fast jeder Gründungsberatung. Meistens stimmt er. Aber es gibt eine Gruppe, für die er teuer wird: Wer im ersten Jahr größere Anschaffungen hat und ohnehin an Betriebe verkauft, verschenkt damit bares Geld. Dieser Ratgeber zeigt, wovon die Entscheidung wirklich abhängt — und welche der kursierenden Regeln seit der Reform 2025 schlicht überholt ist.

Kurz gesagt

Nein, sinnvoll ist sie nicht immer — aber im Gründungsjahr bist du es erst einmal automatisch. Seit 2025 ist die Kleinunternehmerregelung eine Steuerbefreiung nach § 19 Abs. 1 UStG, für die du weder einen Antrag noch eine Umsatzprognose brauchst. Maßgeblich sind im ersten Jahr 25.000 € tatsächlicher Umsatz — ungekürzt, auch wenn du erst im Oktober startest. Gegen die Regelung spricht vor allem ein Punkt: Du hast keinen Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Wer hohe Anfangsinvestitionen hat und an vorsteuerabzugsberechtigte Auftraggeber verkauft, fährt mit dem Verzicht meist besser — der bindet dann allerdings fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG).

Die Grundlagen — Umsatzgrenzen, Rechnungshinweis, Vor- und Nachteile im Überblick — stehen im Ratgeber zur Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Hier geht es nur um die eine Entscheidung, die im Gründungsjahr ansteht.

Im ersten Jahr bist du automatisch Kleinunternehmer

Das ist die wichtigste Änderung der Reform durch das Jahressteuergesetz 2024: Die Kleinunternehmerregelung ist seit dem 1. Januar 2025 keine Wahl mehr, die du beantragst, sondern eine Steuerbefreiung, die von selbst greift, wenn die Umsatzgrenzen eingehalten sind. § 19 Abs. 1 UStG formuliert es direkt als Rechtsfolge: Der Umsatz „ist steuerfrei“, wenn die Grenzen nicht überschritten werden.

Für dich als Gründer heißt das konkret:

Gefragt wirst du trotzdem: Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung enthält die entsprechende Angabe. Das ist der Moment, in dem die meisten die Entscheidung treffen — oft, ohne zu wissen, dass sie eine treffen.

Die 25.000 € werden nicht gekürzt — auch bei Gründung im Oktober

Hier liegt der häufigste Fehler, den man derzeit im Netz findet. Die Regel lautet in vielen Ratgebern sinngemäß: „Wer im Juli gründet, darf nur 12.500 € umsetzen.“ Das war altes Recht. § 19 Abs. 3 Satz 3 UStG in der Fassung bis 2024 verlangte, den Umsatz bei unterjährigem Start in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Nachprüfen lässt sich das an der Quelle: Im heutigen Wortlaut des § 19 UStG kommt keine Umrechnung mehr vor — und auch das BMF-Schreiben vom 18. März 2025, das die Neuregelung auf 21 Seiten auslegt, enthält an keiner Stelle eine Hochrechnung. Die IHK Region Stuttgart stellt ausdrücklich klar, dass Neugründer seit 2025 automatisch als Kleinunternehmer starten, ohne eine Prognose abgeben zu müssen.

Start deiner TätigkeitGrenze im GründungsjahrNach altem Recht wäre es gewesen
Januar25.000 €25.000 €
Juli25.000 €12.500 €
Oktober25.000 €6.250 €
Woran du veraltete Ratgeber erkennst: Sie rechnen die Grenze auf Monate herunter, nennen 22.000 € statt 25.000 € oder sagen, der Wechsel zur Regelbesteuerung greife „ab dem Folgejahr“. Alle drei Aussagen beschreiben die Rechtslage bis 2024.

Was passiert, wenn du die 25.000 € reißt

Der zweite große Unterschied zum alten Recht: Das Überschreiten wirkt sofort, nicht erst im nächsten Jahr. Das BMF-Schreiben vom 18. März 2025 nennt für das laufende Jahr den „Grenzwert von 100.000 € (25.000 € bei Neugründung)“ und beschreibt die Folge unmissverständlich: Schon der Umsatz, mit dem du die Grenze überschreitest, ist „nicht mehr nach § 19 Abs. 1 UStG steuerbefreit und unterliegt in voller Höhe der Regelbesteuerung“.

Zwei Dinge sind daran wichtig:

Praktisch heißt das: Es zählt der laufende Kontostand deiner Einnahmen, nicht die Jahressumme im Rückblick. Wer im Herbst in die Nähe der Grenze kommt, sollte wissen, welche Rechnung die Schwelle reißt — denn ab dieser Rechnung muss Umsatzsteuer drauf.

Maßgeblich ist das Geld, nicht die Rechnung. Der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG wird nach vereinnahmten Entgelten bemessen. Eine im Dezember gestellte Rechnung, die erst im Januar bezahlt wird, zählt deshalb ins neue Jahr.

Wann sich der Verzicht rechnet: eine Frage entscheidet

Die Kleinunternehmerregelung hat genau einen echten Preis: Weil deine eigenen Umsätze steuerfrei sind, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG — und § 15 Abs. 3 nimmt § 19 ausdrücklich von den Rückausnahmen aus). Die Umsatzsteuer, die du beim Einkauf zahlst, bleibt also endgültig bei dir hängen.

Ob das schlimm ist, hängt nicht von der Höhe deiner Investitionen ab — sondern davon, wer deine Kunden sind:

Können deine Auftraggeber die Umsatzsteuer als Vorsteuer zurückholen?
Ja — du arbeitest für Betriebe. Deine Umsatzsteuer kostet sie nichts, sie holen sie sich vom Finanzamt zurück. Du bist also mit Umsatzsteuer nicht teurer als ohne. Der Verzicht bringt dir den Vorsteuerabzug, ohne dass du einen Preisnachteil hast.
Nein — Privatkunden, Ärzte, Versicherungen, Vereine. Für sie ist die Umsatzsteuer echter Aufpreis. Entweder wirst du 19 % teurer oder du behältst bei gleichem Preis 19 % weniger. Hier ist die Kleinunternehmerregelung meist die bessere Wahl.
Mischfälle entscheidest du nach dem Schwerpunkt — und danach, wie hoch deine Anfangsinvestitionen ausfallen.

Was das in Zahlen bedeutet

Angenommen, du machst im ersten Jahr 20.000 € Umsatz und schaffst für 15.000 € brutto Ausrüstung an (Rechner, Kamera, Möbel, Software). In den 15.000 € stecken 2.394,96 € Umsatzsteuer:

15.000 € brutto = 12.605,04 € netto + 2.394,96 € Vorsteuer
FallUmsatzsteuer ans FinanzamtWas dir vom Jahr bleibt
A — Kleinunternehmer, Kunden sind Betriebe0 €5.000,00 €
B — Verzicht, Kunden sind Betriebe
20.000 € netto + 3.800 € USt, die der Kunde zurückholt
1.405,04 €7.394,96 €
C — Verzicht, Privatkunden, gleicher Endpreis
20.000 € brutto, davon 3.193,28 € USt
798,32 €4.201,68 €

Der Abstand zwischen A und B beträgt exakt 2.394,96 € — die Vorsteuer, die dem Kleinunternehmer verloren geht, während der Kunde in beiden Fällen gleich viel bezahlt. Genau das ist der Fall, in dem die Kleinunternehmerregelung ein Draufzahlgeschäft ist.

Im Fall C dreht sich das Bild: Der Privatkunde zahlt denselben Betrag, aber ein Teil davon gehört jetzt dem Finanzamt. Unterm Strich bleiben 798,32 € weniger übrig als bei A — und das ist bei identischer Investition. Der Vorsteuerabzug rettet hier nicht, weil die eigene Umsatzsteuerlast größer ist als der Vorsteuerbetrag.

Die Faustregel dahinter: Der Verzicht lohnt, wenn deine Vorsteuer aus Einkäufen größer ist als die Umsatzsteuer, die du wirtschaftlich selbst trägst. Bei reinen B2B-Kunden trägst du sie gar nicht — dann lohnt der Verzicht fast immer. Bei Privatkunden trägst du sie voll — dann braucht es schon sehr hohe Investitionen.

Der Verzicht bindet dich fünf Jahre

Wenn du dich gegen die Kleinunternehmerregelung entscheidest, ist das keine Entscheidung für ein Jahr. § 19 Abs. 3 UStG regelt drei Dinge:

Beginnst du deine Tätigkeit mitten im Jahr, wirkt die Erklärung ab dem Beginn dieser Tätigkeit — also rückwirkend auf deinen Start, nicht erst ab dem Tag der Erklärung.

Die Falle: Du kannst verzichten, ohne es zu merken. Für den Verzicht ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Das BMF-Schreiben vom 18. März 2025 stellt klar: Wer in seinen Voranmeldungen oder in der Jahreserklärung die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften berechnet, gibt damit grundsätzlich eine Verzichtserklärung ab (unter Verweis auf die BFH-Urteile V R 167/82 und XI R 14/11). Wer also „einfach mal“ mit Umsatzsteuer abrechnet und eine Voranmeldung abgibt, kann damit fünf Jahre gebunden sein.

Die lange Frist klingt nach Bedenkzeit bis 2028 — praktisch ist sie das nicht. Deine Rechnungen entscheiden die Sache viel früher: Hast du ein Jahr lang ohne Umsatzsteuer fakturiert und willst nachträglich verzichten, müsstest du jede einzelne Rechnung berichtigen und die Umsatzsteuer nachfordern — bei Privatkunden ein aussichtsloses Unterfangen. Wie eine Korrektur sauber läuft, steht im Ratgeber zum Stornieren und Korrigieren von Rechnungen.

Im Zweifel gilt die Kleinunternehmerregelung. Das BMF weist die Finanzämter an, bei unklarer Sachlage nachzufragen — und wenn Zweifel bleiben, darf eine Option zur Regelbesteuerung nicht unterstellt werden. Eine versehentliche Bindung durch bloßes Schweigen gibt es also nicht.

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Drei Kosten, die selten genannt werden

1. Die Vorsteuer der Gründungsphase ist meist endgültig weg

Ein verbreiteter Trost lautet: „Wechsle später, dann holst du dir die Vorsteuer über § 15a UStG anteilig zurück.“ Das stimmt im Grundsatz — der Wechsel der Besteuerungsform löst tatsächlich eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus, anteilig für die restlichen Jahre des Berichtigungszeitraums (fünf Jahre bei beweglichen Wirtschaftsgütern).

Für typische Gründerausstattung läuft dieser Trost aber ins Leere. § 44 Abs. 1 UStDV schaltet die Berichtigung ab, wenn „die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 1 000 Euro nicht übersteigt“. Das entspricht einer Anschaffung von mehr als rund 6.264 € brutto — pro einzelnem Gegenstand. Ein Rechner für 2.500 €, ein Schreibtisch für 900 €, ein Objektiv für 1.800 €: Bei allen dreien ist die Vorsteuer dauerhaft verloren, egal wann du wechselst.

2. Umsatzsteuer aus dem Ausland zahlst du trotzdem — ohne Abzug

Beziehst du Leistungen von Anbietern im Ausland und wird dabei die Steuerschuld auf dich verlagert (Reverse Charge, § 13b UStG), schuldest du die deutsche Umsatzsteuer selbst. Die Kleinunternehmerregelung schützt davor nicht: Sie befreit deine eigenen Umsätze, nicht die Steuer, die du als Leistungsempfänger schuldest. Abziehen kannst du sie nicht — sie ist damit ein echter Kostenblock. Ausgenommen bist du nur, wenn der leistende Unternehmer selbst Kleinunternehmer ist (§ 13b Abs. 5 Satz 8 UStG).

Und es kommt Arbeit dazu: Nach § 18 Abs. 4a UStG müssen auch Unternehmer Voranmeldungen und eine Jahreserklärung abgeben, die ausschließlich Steuer nach § 13b Abs. 5 zu entrichten haben. Das „keine Umsatzsteuer, kein Papierkram“-Versprechen gilt also nicht uneingeschränkt.

Wann das überhaupt greift: Reverse Charge setzt voraus, dass du gegenüber dem Anbieter als Unternehmen auftrittst — in der Praxis, indem du eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hinterlegst. Wer als Kleinunternehmer keine USt-IdNr. verwendet, bekommt von vielen Anbietern stattdessen eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Billiger wird es dadurch nicht — abziehen kannst du sie so oder so nicht.

3. E-Rechnungen musst du empfangen können

Vom Ausstellen einer E-Rechnung sind Kleinunternehmer dauerhaft befreit (§ 34a UStDV). Vom Empfangen nicht: Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen entgegennehmen, lesen und revisionssicher archivieren können — ohne Übergangsfrist und ohne Umsatzgrenze. Details dazu im Ratgeber zur E-Rechnungspflicht.

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Der Tracker führt Einnahmen und Ausgaben laufend, zeigt dir jederzeit, wo du im Verhältnis zur 25.000-€-Grenze stehst, und rechnet bei Regelbesteuerung Vorsteuer, Zahllast und Umsatzsteuer-Voranmeldung automatisch mit. Als Excel/LibreOffice/Numbers, einmal zahlen.

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Häufige Fehler

Häufige Fragen

Ist die Kleinunternehmerregelung im ersten Jahr immer sinnvoll?

Nein. Sie greift im Gründungsjahr zwar automatisch, ist aber dann nachteilig, wenn du überwiegend für vorsteuerabzugsberechtigte Auftraggeber arbeitest und hohe Anfangsinvestitionen hast: Deine Umsatzsteuer kostet solche Kunden nichts, während dir ohne Verzicht der Vorsteuerabzug verloren geht. Verkaufst du dagegen an Privatkunden, ist sie in aller Regel der bessere Weg.

Wird die 25.000-Euro-Grenze gekürzt, wenn ich unterjährig gründe?

Nein. Die Umrechnung auf einen Jahresgesamtumsatz stand in § 19 Abs. 3 Satz 3 UStG alter Fassung und ist mit dem Jahressteuergesetz 2024 zum 1. Januar 2025 entfallen. Maßgeblich ist der tatsächlich erzielte Umsatz: Wer im Oktober startet, darf im Gründungsjahr ebenfalls bis 25.000 Euro umsetzen.

Was passiert, wenn ich im Gründungsjahr über 25.000 Euro komme?

Die Steuerbefreiung endet sofort in dem Moment, in dem die Grenze überschritten wird. Bereits der Umsatz, mit dem du die Grenze reißt, unterliegt in voller Höhe der Regelbesteuerung — nicht nur der übersteigende Teil. Die vorher abgerechneten Umsätze bleiben steuerfrei.

Wie lange bin ich an den Verzicht gebunden?

Mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG). Die Erklärung selbst ist unwiderruflich; erst nach Ablauf der fünf Jahre kannst du zum Beginn eines folgenden Kalenderjahres widerrufen. Erklären kannst du den Verzicht bis zum letzten Tag des Februars des zweiten auf das Jahr folgenden Kalenderjahres.

Kann ich versehentlich auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?

Ja. Für den Verzicht ist keine Form vorgeschrieben. Berechnest du in einer Voranmeldung oder in der Jahreserklärung die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften, wird darin nach dem BMF-Schreiben vom 18. März 2025 grundsätzlich eine Verzichtserklärung gesehen. Bleiben allerdings Zweifel, darf das Finanzamt keine Option zur Regelbesteuerung unterstellen.

Hinweis: Dieser Ratgeber liefert allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Die Rechenbeispiele sind vereinfacht und lassen Einkommensteuer und Sozialabgaben außen vor. Grenzen und Regeln können sich ändern — maßgeblich sind die aktuellen gesetzlichen Vorgaben; im Zweifel Steuerberater oder Finanzamt fragen.

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